Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO§ 47 Gliederung des Studiengangs
Stand: 04.11.2022
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 03.12.2024 – 9 S 835/24
- OVG Niedersachsen, 08.05.2002 – 2 L 6330/96Zitiert von 4
- VGH Bayern, 01.12.2025 – 3 CE 25.2116Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/47#abs-1 (1) Der dreijährige Vorbereitungsdienst umfasst einen Studiengang mit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/47#abs-2 (2) Die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten bilden eine Einheit. Die berufspraktischen Studienzeiten sind inhaltlich mit den in Grund- und Hauptstudium stattfindenden Fachstudien zu verbinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/47#abs-3 (3) Das Grundstudium beginnt spätestens einen Monat nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst und dauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt werden. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien findet eine Zwischenprüfung statt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/47#abs-4 (4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs Monate. Es kann geteilt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/47#abs-5 (5) Die Reihenfolge der Teile des Studiengangs kann im Einzelfall aus wichtigen dienstlichen oder privaten Gründen geändert werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/47#abs-6 (6) Die Beamtin oder der Beamte legt im Vorbereitungsdienst eine Zwischenprüfung und eine Laufbahnprüfung ab.