Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 47 Gliederung des Studiengangs

Stand: 04.11.2022

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/47#abs-1 (1) Der dreijährige Vorbereitungsdienst umfasst einen Studiengang mit

1.
Fachstudien in einem Grund- und Hauptstudium von 21 Monaten Dauer und
2.
berufspraktische Studienzeiten von 15 Monaten Dauer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/47#abs-2 (2) Die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten bilden eine Einheit. Die berufspraktischen Studienzeiten sind inhaltlich mit den in Grund- und Hauptstudium stattfindenden Fachstudien zu verbinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/47#abs-3 (3) Das Grundstudium beginnt spätestens einen Monat nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst und dauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt werden. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien findet eine Zwischenprüfung statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/47#abs-4 (4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs Monate. Es kann geteilt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/47#abs-5 (5) Die Reihenfolge der Teile des Studiengangs kann im Einzelfall aus wichtigen dienstlichen oder privaten Gründen geändert werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/47#abs-6 (6) Die Beamtin oder der Beamte legt im Vorbereitungsdienst eine Zwischenprüfung und eine Laufbahnprüfung ab.

§ 46 § 48